Gemäss den Bestimmungen im § 7 des Anmeldungs- und Registergesetzes ist die Drittmeldepflicht im Kanton Basel-Landschaft wie folgt geregelt:
1 Personen, die in eigenem oder fremden Namen meldepflichtigen Personen Räumlichkeiten vermieten oder die meldepflichtige Personen bei sich oder in Kollektivhaushaltungen aufnehmen, teilen dies der Gemeindeverwaltung innert 14 Tagen seit dem Mietantritt bzw. seit der Aufnahme mit. Ebenso teilen sie die Beendigung der Miete oder der Aufnahme innert 14 Tagen mit.
2 Personen gemäss Absatz 1 sowie Arbeitgebende, die meldepflichtige Personen beschäftigen, geben der Gemeindeverwaltung auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft über meldepflichtige Personen, wenn diese ihren Meldepflichten nicht nachkommen.